Rechtsprechung
   VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,20607
VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21.NW (https://dejure.org/2021,20607)
VG Neustadt, Entscheidung vom 30.06.2021 - 3 K 111/21.NW (https://dejure.org/2021,20607)
VG Neustadt, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 3 K 111/21.NW (https://dejure.org/2021,20607)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,20607) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 105 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 1 S 1 KAG RP, § 12 Abs 1 S 2 KAG RP, § 12 Abs 4 S 2 KAG RP
    Sachgerechtigkeit der Wahl eines mieter-/pächterakzessorischen Vorteilssatzes beim Tourismusbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Tourismusbeitragssatzung der Stadt Deidesheim nicht zu beanstanden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tourismusbeitragssatzung der Stadt Deidesheim nicht zu beanstanden - Keine unzulässige Doppelveranlagung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 6 C 10041/18

    Eine Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags ist insgesamt nichtig,

    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Eine mit dieser Mustersatzung fast wortgleiche kommunale TBS war bereits Gegenstand zweier Normenkontrollverfahren und wurde in ihrer Wirksamkeit - bis auf eine Diskrepanz zwischen einem Ratsbeschluss und der Ausgestaltung der dortigen TBS - bestätigt (OVG RP, Urteile vom 19.12.2018 - 6 C 10041/18.OVG und 6 C 11698/17.OVG).

    Dies ist jedoch unschädlich, da bei einer systematischen Zusammenschau von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TBS kein Personenkreis einbezogen wird, der nicht auch von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG umfasst ist (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.).

    b) § 2 Abs. 2 TBS ist auch hinsichtlich der Definition des mittelbaren Vorteils, mit höherrangigem Recht, namentlich dem Vorteilsbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG und mit Art. 105 GG vereinbar (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.).

    Danach bestimmt sich der maßgebliche Beitragsmessbetrag aus dem Produkt von Umsatz, Vorteilssatz und Gewinnsatz (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O. und vom 8.9.1998 - 6 A 10808/98.OVG; VG Neustadt, Urteil vom 14.3.2011 - 4 K 1120/10.NW).

    a) Zur Bestimmung des maßgeblichen Umsatzes hat das OVG RP (Urteil vom 19.12.2018, a.a.O.) ausgeführt:.

    Zur Bestimmung der Vorteilssätze hat das OVG RP in seinen Urteilen vom 19.12.2018 (a.a.O.) ausgeführt:.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, ob die weiteren Grundlagen hinsichtlich der Anzahl der Tagestouristen, die hier auch anhand der öffentlich zugänglichen Parkflächen geschätzt wurde, der Reisebus-Tagestouristen und der privatwirtschaftlichen Veranstaltungen vollends zutreffen (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.).

    Da die Höhe des Umsatzes nur in groben Umrissen eine Aussage über den Vorteil trifft, weil je nach Betriebsart und Betriebsstruktur bei gleich hohem Umsatz unterschiedliche Gewinne erwirtschaftet werden können, bedarf es zuvörderst der gewinnbezogenen Differenzierung (vgl. zum Ganzen: vgl. OVG RP, Urteile 19.12.2018, a.a.O; Urteil vom 12.11.1986 - 10 C 51/85, zum Fremdenverkehrsbeitrag).

    Hierzu führt das OVG RP in seinen Urteilen vom 19.12.2018 (a.a.O.) aus:.

    Die auf der Grundlage der vorgenannten Ermittlungsquellen vorgenommene Gewinnsatzermittlung erweist sich angesichts der dem Satzungsgeber eingeräumten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis als rechtlich unbedenklich (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.5.2015 - 9 LA 268/13; VG Schleswig, Urteil vom 17.4.2015 - 1 A 70/12 -, n.v. Umdruck S. 11), insbesondere als nicht willkürlich (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015, a.a.O.).

    Soweit diese (auch) der Nutzung durch Einwohner dient, ist ein entsprechender Kommunalanteil abzuziehen (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.).

    Bei der Festlegung der Kommunalanteile hat die Beklagte einen Spielraum, der nur dann überschritten ist, wenn sie auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O. und 27.9.2018 - 6 C 10515/18.OVG).

    Eine greifbare Fehleinschätzung im Rahmen der Gesamtkalkulation des Tourismusbeitrags, soweit es sich um einen einzelnen Kalkulationsmangel handelt, führt nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes, wenn die Fehleinschätzung nicht nur "greifbar" falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O., 27.9.2018, a.a.O. - und 23.8.2010 - 6 A 10558/10.OVG).

    Abzüglich erzielter Erträge in Höhe von 293.822 EUR sowie Einnahmen aus Gästebeitragen in Höhe von 236.643 EUR, die zwingend in Abzug zu bringen sind (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.), ergibt sich ein tourismusbeitragsfähiger Aufwand in Höhe von 571.390 EUR.

    Dabei kommt es allein darauf an, ob die im konkreten Fall bestehende Leistungspflicht des Vermieters/Verpächters dazu geeignet ist, den betrieblichen Bedarf des Mieters/Pächters zu decken, um unmittelbare Vorteile aus dem Tourismus zu ziehen (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 29.06.2015 - 2 A 114/15

    Auffangbetriebsart; Fremdenverkehrsbeitrag; mittelbarer Vorteil; Rückwirkung;

    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, dass die Orientierung des Vorteilssatzes des mittelbar bevorteilten Vermieters/Verpächters dessen Investitions- und Mängelbeseitigungsaufwendungen außer Acht lasse, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die mit dem Vorteilssatz, welcher allein auf den Umsatz bezogen ist, in keinem Zusammenhang stehen und entsprechende Aufwendungen damit allein bei der Durchschnittsgewinnermittlung zu berücksichtigen sind (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015 - 2 A 114/15).

    Die auf der Grundlage der vorgenannten Ermittlungsquellen vorgenommene Gewinnsatzermittlung erweist sich angesichts der dem Satzungsgeber eingeräumten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis als rechtlich unbedenklich (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.5.2015 - 9 LA 268/13; VG Schleswig, Urteil vom 17.4.2015 - 1 A 70/12 -, n.v. Umdruck S. 11), insbesondere als nicht willkürlich (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015, a.a.O.).

    Denn die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00) sind zuvörderst dann gewahrt, wenn nach Art. 3 Abs. 1 GG jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015, a.a.O.).

    Zum einen in Bezug auf die Tätigkeit des Mieters/Pächters der Räumlichkeiten, zum anderen auf Seiten des Vermieters/Verpächters, dem die aus der Tätigkeit des unmittelbar Bevorteilten erwirtschafteten Vorteile durch die Erzielung entsprechender Miet-â /Pachteinnahmen zugutekommen (vgl. zum Ganzen: VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.12.2006 - 4 B 05.3119
    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Weiterhin erweist sich die Wahl eines mieter-/pächterakzessorischen Vorteilssatzes in Form der Anknüpfung des Vorteilssatzes für Vermieter/Verpächter an die Vorteilssätze der die Immobilien nutzenden Betriebe jedenfalls dann als sachgerecht, wenn zwischen dem den Vermietern und Verpächtern aus der Gebrauchsüberlassung erwachsenden Vorteil und dem örtlichen Fremdenverkehr ein typischer und offensichtlicher Zusammenhang besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.5.2020, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 29.1.2020, a.a.O. und vom 5.12.2006 - 4 B 05.3119).

    Etwas Anderes ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn es sich um die Vermietung sogenannter neutraler Räume handelte, bei denen die jeweilige konkrete Nutzung dem Mieter überlassen bleibt (a.A. BayVGH, Urteil vom 5.12.2006, a.a.O.).

    Dabei handelt es sich nicht um eine Doppelbelastung im eigentlichen Sinn; denn beitragspflichtig sind jeweils andere Personen auf der Grundlage eines für beide gesondert ermittelten Umsatzes und Gewinns (BayVGH, Urteil vom 5.12.2006, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Dabei ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass, soweit genaue statistische Erhebungen über die Anzahl der Tagestouristen einschließlich der jeweils individuellen Verweildauer im Stadtgebiet und des konkreten Nutzungsverhaltens in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen und Veranstaltungen nicht bestehen und solche - falls theoretisch überhaupt möglich - im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand auch nicht verlangt werden können, der Stadtrat der Beklagten auch für die diesbezüglichen Schätzungen einen Spielraum hat, der nur auf "greifbare Fehleinschätzungen" kontrolliert werden kann (vgl. entsprechend zum Gästebeitrag OVG RP, Urteil vom 20.4.2021 - 6 C 11131/20.OVG).

    Bei der Festlegung der Kommunalanteile hat die Beklagte einen Spielraum, der nur dann überschritten ist, wenn sie auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O. und 27.9.2018 - 6 C 10515/18.OVG).

    Eine greifbare Fehleinschätzung im Rahmen der Gesamtkalkulation des Tourismusbeitrags, soweit es sich um einen einzelnen Kalkulationsmangel handelt, führt nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes, wenn die Fehleinschätzung nicht nur "greifbar" falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O., 27.9.2018, a.a.O. - und 23.8.2010 - 6 A 10558/10.OVG).

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - 9 LC 393/08

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht von Vermietern und Verpächtern beim Überlassen von

    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Ist dies der Fall, bestehen direkte Geschäftskontakte des Vermieters/Verpächters mit einem Nutznießer unmittelbarer Vorteile aus dem Fremdenverkehr und damit eine konkrete Verbindung mit dem Fremdenverkehr, mit erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08) und wird der dem Vermieter/Verpächter hieraus mittelbar entstehende Vorteil durch den Tourismusbeitrag abgeschöpft.

    Die vorstehend beschriebene Verbindung zwischen mittelbar und unmittelbar Bevorteiltem besteht auch dann, wenn der jeweilige Miet- oder Pachtvertrag die Nutzung für eine unmittelbar bevorteilte Betriebsart nicht ausdrücklich vorsieht, diese im konkreten Fall jedoch tatsächlich gegeben ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.11.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2008 - 2 S 669/07

    Fremdenverkehrsbeitrag für Kaufhaus; Vorteilsbegriff; Bemessung nach fiktivem

    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Soweit sich die Klägerin diesbezüglich darauf beruft, dass das dem Satzungsgeber eingeräumte Schätzungsermessen im Falle der Akzessorietät der Vorteilssätze jedenfalls dann überschritten sei, wenn der konkrete Hotel-/Restaurantbetrieb des Mieters/Pächters ein höheres Gästeaufkommen an Dienstreisenden aufweise, als sich dies in den von der Gemeinde festgesetzten Vorteilssätzen abbilde, verkennt sie, dass das Verhältnis der Geschäftsreisenden zu touristischen Übernachtungsgästen im konkreten Einzelfall die Rechtmäßigkeit der ihrem Wesen nach pauschalierenden und typisierenden Schätzung in der Anlage zur Tourismusbeitragssatzung gerade nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.11.2008 - 2 S 669/07; OVG RP, Urteil vom 7.8.1998 - 6 A 12779/97.OVG).

    cc) Gleichwohl eine permanente Anpassungspflicht hinsichtlich der satzungsrechtlichen Gewinnsätze an Änderungen der Richtsatzsammlung in dieser Allgemeinheit nicht besteht, wobei grundlegende Änderungen auch in der TBS umzusetzen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.11.2008, a.a.O.), hat der Stadtrat der Beklagten die Gewinnsätze für das Jahr 2018 im Vergleich zum Jahr 2017 mit Beschluss vom 1.9.2020 angepasst.

  • VG Osnabrück, 21.08.2012 - 1 A 70/12

    Kosten eines Ratsmitglieds für presserechtliche Gegendarstellung

    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Die auf der Grundlage der vorgenannten Ermittlungsquellen vorgenommene Gewinnsatzermittlung erweist sich angesichts der dem Satzungsgeber eingeräumten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis als rechtlich unbedenklich (vgl. OVG RP, Urteile vom 19.12.2018, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.5.2015 - 9 LA 268/13; VG Schleswig, Urteil vom 17.4.2015 - 1 A 70/12 -, n.v. Umdruck S. 11), insbesondere als nicht willkürlich (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015, a.a.O.).

    Ist die prozentuale Gewinnspanne bei der Immobilienverpachtung aufgrund niedrigerer Personal-respektive Wareneinsatzkosten ungleich niedriger als bei dem Betrieb eines Hotels respektive Restaurants, ist gegen die Differenz der Gewinnsätze nichts zu erinnern (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 17.4.2015 - 1 A 70/12 -, Umdruck S. 11, n.V.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18

    Aufwand; Aufwandsüberschreitungsverbot; Aufwendungen; Beitrag;

    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Bei der Festlegung der Kommunalanteile hat die Beklagte einen Spielraum, der nur dann überschritten ist, wenn sie auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O. und 27.9.2018 - 6 C 10515/18.OVG).

    Eine greifbare Fehleinschätzung im Rahmen der Gesamtkalkulation des Tourismusbeitrags, soweit es sich um einen einzelnen Kalkulationsmangel handelt, führt nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes, wenn die Fehleinschätzung nicht nur "greifbar" falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O., 27.9.2018, a.a.O. - und 23.8.2010 - 6 A 10558/10.OVG).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 6 C 11698/17

    Tourismusbeitragssatzung in Bad Kreuznach unwirksam

    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Soweit in den Tourismusbeitragssatzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Differenzierung vorgesehen sei, sei dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung (unter Verweis auf OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 - 6 C 11698/17.OVG, Stadt Bad Kreuznach: Dort Vorteilssatz von 60 % für Hotel- und Pensionsbetriebe, 30 % für Gastronomiebetriebe, 8 % für Verpächter/Vermieter entsprechend betrieblich genutzter Immobilien) jedenfalls nicht beanstandet worden.

    Eine mit dieser Mustersatzung fast wortgleiche kommunale TBS war bereits Gegenstand zweier Normenkontrollverfahren und wurde in ihrer Wirksamkeit - bis auf eine Diskrepanz zwischen einem Ratsbeschluss und der Ausgestaltung der dortigen TBS - bestätigt (OVG RP, Urteile vom 19.12.2018 - 6 C 10041/18.OVG und 6 C 11698/17.OVG).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21
    Denn die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00) sind zuvörderst dann gewahrt, wenn nach Art. 3 Abs. 1 GG jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.6.2015, a.a.O.).
  • BVerfG, 12.09.2007 - 1 BvR 58/06
  • VGH Bayern, 09.05.2016 - 4 B 15.2338

    Fremdenverkehrsbeitrag für Verpächter einer Gaststätte in Erbengemeinschaft

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2006 - 9 KN 180/04

    Normenkontrolle einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung hinsichtlich der Aufteilung

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2015 - 9 LA 268/13

    Abgabengerechtigkeit; Bagatellabgabe; Berater; Gleichheitssatz; Notar;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2010 - 6 A 10558/10

    Beitragssatzfestsetzung erfordert keine korrekte Beitragssatzkalkulation;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.1998 - 6 A 12779/97

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht eines niedergelassenen Allgemeinarztes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.1978 - 6 A 77/76

    Fremdenverkehrsbeitrag: Heranziehung von Zahnärzten, Gewerbesteuermessbetrag als

  • VGH Bayern, 06.08.2002 - 4 CS 02.1537
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

  • VG Neustadt, 14.03.2011 - 4 K 1120/10

    Länderzuständigkeit für Fremdenverkehrsbeiträge; Heranziehung eines Obst- und

  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 4 ZB 14.1336

    Fremdenverkehrsbeitrag; Bäckerei; Schätzung des Vorteilssatzes;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht